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FAQ

Ihre Fragen – meine Antworten

Der Eine hat sie und der andere nicht. Die Rechtsschutzversicherung.

Diese Frage ist mit einem eindeutigen Nein zu beantworten.

Die Rechtsschutzversicherung bezahlt keine Rechnung, die auf der Grundlage eine Vergütungsvereinbarung entstanden ist. Es werden nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) übernommen.

Das bedeutet: die Differenz, welche sich aus dem Rechnungsbetrag aus der Vergütungsvereinbarung und dem Rechnungsbetrag aus der Gebührenrechnung nach RVG ergibt, müssen Sie als Mandant bezahlen.

 

Wichtig: nur Sie als Mandant haben mit der Rechtsschutzversicherung eine vertragliche Beziehung. Zwischen der Rechtsschutzversicherung und mir als Anwältin besteht zu keinem Moment in irgendeiner Weise eine (vertragliche) Beziehung.

Wenn Sie es wünschen kann ich für Sie die Deckungsanfrage und die weitergehende Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung führen. Bitte bedenken Sie,

Bei der Beantwortung der Frage kommt es wie immer auf den Einzelfall an.

Grundsätzlich zahlt eine Rechtsschutzversicherung nur die Gebühren des Anwalts, welche sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsgebührengesetz) ergeben, anzüglich Ihrer indiviudellen Selbstbeteiligung.

Zudem zahlen die meisten Rechtsschutzversicherungen kein Kilometergeld oder Abwesenheitsgeld, wenn ich an einem Gerichtstermin teilnehme.

In der Regel besteht eine sogenannte „Wartezeit“ zwischen dem Vertragsabschluss zwischen Ihnen und Ihrer Rechtsschutzversicherung. Das bedeutet: beginnt der Rechtsstreit vor oder während dieser Wartezeit, kommt die Versicherung für die Anwaltskosten nicht auf.

Rückwirkender Versicherungsschutz wird häufig nicht gewährt.

Hierzu empfehle ich Rücksprache mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zu nehmen.